Viele Arbeitnehmer stehen plötzlich vor einer Kündigung, ausstehenden Überstunden oder Streitigkeiten um den Arbeitsvertrag. Im Jahr 2025 bringen neue Regelungen zusätzliche Herausforderungen und Möglichkeiten mit sich. Dieser Beitrag fasst die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zusammen – neutral und faktenbasiert.
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet sein, soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dieses greift in der Regel nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und bei mehr als zehn Beschäftigten im Unternehmen. Betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV genügt für viele Erklärungen die Textform (§ 623 BGB), was E-Mail-Kündigungen erleichtert, aber auch die Nachweispflicht verändert.( https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html )
Seit der EuGH-Entscheidung Stechuhr (2019) besteht die Pflicht, Arbeitszeiten systematisch zu erfassen. Nicht ausgezahlte Überstunden verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die EU-Lohntransparenzrichtlinie, die 2025 umgesetzt wird, verpflichtet Arbeitgeber, bereits im Stellenangebot Gehaltsbänder anzugeben. Der gesetzliche Mindestlohn liegt ab 1. Januar 2025 bei 12,82 Euro pro Stunde.( https://www.limmer-reutemann.de/arbeitsrecht-ratgeber/verfall-von-ueberstunden )
Arbeitsverträge können seit 2025 in vielen Fällen digital abgeschlossen werden. Änderungskündigungen sind nur zulässig, wenn das Angebot sozial gerechtfertigt ist und der Arbeitnehmer die Änderung ablehnt. Typische Streitpunkte sind Befristungen, Nebenabreden und die korrekte Einstufung in Tarifgruppen. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, wesentliche Vertragsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.( https://ecovis-kso.com/blog/arbeitsrecht-2025-buerokratieentlastungsgesetz-iv/ )
• Digitale Arbeitsverträge und Kündigungen in Textform( https://ecovis-kso.com/blog/arbeitsrecht-2025-buerokratieentlastungsgesetz-iv/ )
• Erweiterte Auskunftspflichten zu Vergütung und Arbeitsbedingungen( https://www.hrworks.de/news/gehaltstransparenz-das-aendert-sich-durch-die-eu-richtlinie/ )
• Striktere Dokumentation der Arbeitszeit durch EU-Vorgaben
• Anpassung von Minijob-Grenzen und Mindestlohn( https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-faq-1688186 )
Wer von Kündigung, ausstehenden Überstunden oder Vertragsstreitigkeiten betroffen ist, sollte die Fristen beachten: Die Klage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden (§ 4 KSchG). Für sonstige Ansprüche gelten in der Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.( https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html )
Kenntnis der aktuellen Regelungen hilft, berechtigte Ansprüche zu erkennen und Fristen zu wahren.
Haftungsausschluss
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung durch einen Anwalt. Die dargestellten Inhalte können aufgrund von Gesetzesänderungen oder unterschiedlichen Sachverhalten unvollständig oder unzutreffend sein. Für konkrete Rechtsfragen wird empfohlen, fachkundigen Rat einzuholen.
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